Inhaltsverzeichnis:
Werden Nahrungsergänzungsmittel vom Finanzamt anerkannt?
Das Finanzamt betrachtet Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich als Teil der privaten Lebensführung. Das bedeutet: Egal, ob Vitaminpräparate, Mineralstoffe oder spezielle Pulver – sie fallen für die Steuerbehörden meist in dieselbe Kategorie wie Lebensmittel. Eine Anerkennung als absetzbare Ausgabe erfolgt daher in aller Regel nicht. Auch wenn der Arzt eine Einnahme empfiehlt oder eine gesundheitliche Notwendigkeit vorliegt, bleibt das Finanzamt bei seiner Linie: Nahrungsergänzungsmittel sind steuerlich nicht relevant.
Interessant ist, dass selbst bei chronischen Erkrankungen oder nachweislichem Mangel die Türen beim Finanzamt verschlossen bleiben. Die Behörden berufen sich auf die aktuelle Gesetzeslage und darauf, dass diese Produkte eben nicht als Arzneimittel gelten. Nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa wenn ein Präparat offiziell als Arzneimittel zugelassen ist – gibt es überhaupt eine Chance auf Anerkennung. Doch das ist eher die Ausnahme als die Regel und erfordert eine glasklare Dokumentation.
Zusammengefasst: Nahrungsergänzungsmittel werden vom Finanzamt fast nie anerkannt. Die Hürden sind hoch, die Vorgaben streng – und für die meisten Steuerpflichtigen bleibt es beim Nein.
Wann sind Nahrungsergänzungsmittel in der Steuererklärung absetzbar?
Eine steuerliche Absetzbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln kommt nur in sehr speziellen Situationen infrage. Entscheidend ist, dass das jeweilige Präparat nicht mehr als gewöhnliches Lebensmittel, sondern als zugelassenes Arzneimittel gilt. Nur dann kann es überhaupt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
- Das Produkt muss eine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzen. Ohne diese Zulassung – etwa durch eine entsprechende Zulassungsnummer – bleibt ein Steuerabzug ausgeschlossen.
- Eine ärztliche Verordnung ist zwingend erforderlich. Es reicht nicht, wenn der Arzt die Einnahme empfiehlt; die medizinische Notwendigkeit muss klar und schriftlich bestätigt sein.
- Die Kosten dürfen nicht von der Krankenkasse erstattet worden sein. Nur selbst getragene Ausgaben sind absetzbar.
- Es muss ein direkter Zusammenhang zur Behandlung einer Krankheit bestehen. Präventive Einnahme oder bloße Gesundheitsförderung reichen nicht aus.
Nur wenn alle diese Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, besteht überhaupt eine Chance, dass das Finanzamt die Kosten anerkennt. Fehlt auch nur ein Punkt, ist ein Steuerabzug praktisch ausgeschlossen.
Pro- und Contra-Tabelle: Steuerliche Absetzbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln
Pro (Für die Absetzbarkeit) | Contra (Gegen die Absetzbarkeit) |
---|---|
Ein Präparat kann abgesetzt werden, wenn es eine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt. | In der Regel gelten Nahrungsergänzungsmittel steuerlich als Teil der privaten Lebensführung und sind damit nicht absetzbar. |
Eine ausführliche ärztliche Verordnung mit medizinischer Notwendigkeit liegt vor. | Auch bei Empfehlung oder Verschreibung vom Arzt reicht dies ohne Arzneimittelzulassung nicht aus. |
Die Kosten wurden nicht von der Krankenkasse erstattet und die Ausgaben werden selbst getragen. | Präventive Einnahme oder bloße Gesundheitsförderung (ohne Krankheitsbezug) sind nie steuerlich relevant. |
Alle notwendigen Nachweise (Zulassung, ärztliche Stellungnahme, Originalbelege) werden lückenlos erbracht. | Die Hürden für Ausnahmefälle sind so hoch, dass für die meisten Steuerpflichtigen eine steuerliche Anerkennung nicht möglich ist. |
Eine positive Rechtsprechung oder Gesetzesänderung könnte künftige Absetzbarkeit ermöglichen. | Aktuelle Gerichte und Finanzämter lehnen Anträge fast immer ab; Revisionen stehen noch aus. |
Welche Voraussetzungen müssen für einen Steuerabzug erfüllt sein?
Damit das Finanzamt einen Steuerabzug für Nahrungsergänzungsmittel überhaupt in Erwägung zieht, müssen ganz bestimmte Nachweise und Dokumente vorgelegt werden. Es reicht keinesfalls, nur eine Quittung oder einen Kassenbon einzureichen. Vielmehr ist eine lückenlose Dokumentation erforderlich, die den medizinischen und rechtlichen Status des Präparats belegt.
- Nachweis der Arzneimitteleigenschaft: Ein offizielles Dokument, das die arzneimittelrechtliche Zulassung bestätigt, ist unerlässlich. Hierzu zählt beispielsweise ein Ausdruck aus dem Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
- Ausführliche ärztliche Begründung: Die ärztliche Verordnung muss nicht nur die Diagnose, sondern auch die konkrete therapeutische Notwendigkeit und den Zusammenhang mit der Behandlung darlegen. Ein einfaches Rezept genügt in der Regel nicht.
- Beleg der Kostenübernahme: Es sollte klar ersichtlich sein, dass die Ausgaben tatsächlich selbst getragen wurden. Ein Ablehnungsschreiben der Krankenkasse kann hilfreich sein, falls ein Erstattungsantrag gestellt wurde.
- Dokumentation der Einnahmedauer: Für eine steuerliche Anerkennung ist oft die genaue Dauer der Einnahme relevant. Eine Aufstellung, aus der hervorgeht, in welchem Zeitraum und in welcher Dosierung das Präparat eingenommen wurde, erhöht die Erfolgschancen.
- Originalbelege und Verpackung: Das Finanzamt verlangt häufig die Vorlage der Originalverpackung mit sichtbarer Zulassungsnummer sowie die zugehörigen Kassenbelege. Kopien werden oft nicht akzeptiert.
Ohne diese umfangreichen Nachweise ist die Wahrscheinlichkeit einer steuerlichen Anerkennung praktisch gleich null. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte alle Unterlagen bereits vorab vollständig zusammenstellen und bei der Steuererklärung griffbereit haben.
Beispiel: Wann gilt ein Nahrungsergänzungsmittel als absetzbares Arzneimittel?
Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht, wann ein Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich als absetzbares Arzneimittel gilt: Angenommen, eine Patientin leidet an einer seltenen Stoffwechselerkrankung, bei der ein ganz bestimmtes Vitamin in pharmazeutischer Dosierung notwendig ist. Das Präparat ist nicht einfach im Supermarkt erhältlich, sondern besitzt eine offizielle Zulassung als verschreibungspflichtiges Arzneimittel. In der Arzneimitteldatenbank des BfArM findet sich das Produkt mit einer eindeutigen Zulassungsnummer und klarer Kennzeichnung als Medikament.
- Die behandelnde Ärztin stellt ein ausführliches Rezept aus, das die genaue Diagnose und die medizinische Notwendigkeit der Einnahme belegt.
- Das Präparat wird in der Apotheke bezogen, der Kassenbeleg weist explizit die Arzneimittelzulassung aus.
- Ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse wird abgelehnt, sodass die Patientin die Ausgaben selbst trägt.
In diesem Fall erkennt das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastung an, weil das Produkt nicht als gewöhnliches Nahrungsergänzungsmittel, sondern als zugelassenes Arzneimittel mit therapeutischer Zielsetzung gilt. Entscheidend ist also die offizielle Arzneimittelzulassung in Verbindung mit einer klaren medizinischen Indikation und vollständiger Dokumentation.
Welche Nachweise fordert das Finanzamt konkret?
Das Finanzamt prüft bei der steuerlichen Geltendmachung von Nahrungsergänzungsmitteln sehr genau, ob alle geforderten Nachweise vorliegen. Es reicht keinesfalls, einfach eine Quittung einzureichen. Die Behörde verlangt eine Vielzahl an spezifischen Unterlagen, die den besonderen Status des Präparats belegen.
- Arzneimittelregister-Auszug: Ein offizieller Auszug aus dem Arzneimittelregister (z.B. BfArM), der die Zulassung und Klassifizierung als Arzneimittel bestätigt. Ohne diesen Nachweis wird das Präparat automatisch als Nahrungsergänzungsmittel behandelt.
- Therapeutische Stellungnahme: Ein ärztliches Schreiben, das nicht nur die Verordnung, sondern auch die medizinische Notwendigkeit und den therapeutischen Nutzen des Mittels erläutert. Hier sollte der Zusammenhang zur konkreten Erkrankung klar hervorgehen.
- Apothekenquittung mit Präparatbezeichnung: Die Quittung muss den Namen des Arzneimittels, die Dosierung und die Chargennummer enthalten. Ein einfacher Kassenbon aus dem Drogeriemarkt wird nicht akzeptiert.
- Beleg über fehlende Kostenerstattung: Ein Nachweis, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt hat, etwa durch ein offizielles Ablehnungsschreiben.
- Dokumentation der Einnahme: In manchen Fällen verlangt das Finanzamt eine Übersicht über den Einnahmezeitraum und die verordnete Dosierung, um die Dauer und Intensität der Behandlung nachvollziehen zu können.
Diese Nachweise müssen im Zweifel lückenlos und nachvollziehbar vorgelegt werden. Wer hier unvollständig oder unsauber arbeitet, riskiert eine Ablehnung – und das ganz unabhängig von der tatsächlichen medizinischen Notwendigkeit.
Wie trage ich absetzbare Präparate richtig in der Steuererklärung ein?
Um absetzbare Präparate korrekt in der Steuererklärung zu erfassen, solltest du strukturiert und sorgfältig vorgehen. Zunächst trägst du die Ausgaben im Formular für außergewöhnliche Belastungen ein – das ist in der Regel die Anlage Außergewöhnliche Belastungen deiner Steuererklärung. Dort gibt es ein Feld für Krankheitskosten, in das du die Summe der selbst getragenen Kosten einfügst.
- Positioniere die Ausgaben: Gib die Kosten unter dem Punkt „Krankheitskosten“ an, nicht etwa bei allgemeinen Gesundheitsausgaben oder Werbungskosten.
- Füge alle Nachweise bei: Lege sämtliche Belege, ärztliche Bescheinigungen und Zulassungsnachweise direkt als Kopie deiner Steuererklärung bei. So vermeidest du Rückfragen und Verzögerungen.
- Erkläre Besonderheiten im Freitextfeld: Nutze das Bemerkungsfeld, um kurz zu erläutern, warum es sich um ein Arzneimittel handelt und weshalb die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen wurden. Ein klarer, sachlicher Hinweis kann hier Wunder wirken.
- Summiere die Kosten transparent: Führe eine Übersichtsliste über alle betreffenden Ausgaben und addiere diese nachvollziehbar. Das erleichtert dem Finanzamt die Prüfung und dir die Argumentation.
Ein kleiner Tipp am Rande: Falls du eine Steuersoftware nutzt, achte darauf, dass du die Ausgaben exakt den richtigen Kategorien zuordnest und die Belegnachreichung digital sauber hochlädst. So bleibt deine Steuererklärung übersichtlich und vollständig.
Was tun bei Ablehnung durch das Finanzamt?
Wird dein Antrag auf steuerliche Anerkennung der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel abgelehnt, ist das zunächst frustrierend – aber nicht das Ende der Fahnenstange. Du hast verschiedene Möglichkeiten, um deine Rechte weiter durchzusetzen oder zumindest eine faire Prüfung zu erreichen.
- Einspruch einlegen: Innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids kannst du schriftlich Einspruch beim Finanzamt einlegen. Formuliere deinen Einspruch sachlich und begründe ihn nachvollziehbar. Verweise auf relevante Urteile, wie das des Bundesfinanzhofs (VI R 89/13), sofern es auf deinen Fall passt.
- Zusätzliche Nachweise nachreichen: Prüfe, ob du noch ergänzende Unterlagen beibringen kannst, die deinen Anspruch untermauern. Manchmal fehlt dem Finanzamt nur ein Detail, um die Entscheidung zu überdenken.
- Fachliche Unterstützung suchen: Ziehe bei komplexen Fällen einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfe hinzu. Diese Experten kennen aktuelle Entwicklungen und können deine Argumentation gezielt stärken.
- Rechtsweg prüfen: Sollte das Finanzamt auch nach dem Einspruch nicht einlenken, besteht die Möglichkeit, vor dem Finanzgericht zu klagen. Das ist zwar aufwändig, kann sich aber bei größeren Beträgen lohnen.
- Aktuelle Rechtsprechung beobachten: Halte dich über neue Urteile und Gesetzesänderungen auf dem Laufenden. Manchmal ändern sich die Rahmenbedingungen, und ein erneuter Antrag kann später Erfolg haben.
Bleib hartnäckig, aber realistisch: Nicht jeder Fall lässt sich durchsetzen. Doch mit einer klaren Argumentation und vollständigen Unterlagen steigen deine Chancen auf eine positive Entscheidung deutlich.
Aktuelle Rechtsprechung und kommende Entwicklungen
Die aktuelle Rechtsprechung zum Thema steuerliche Absetzbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln ist eindeutig – und doch bleibt sie in Bewegung. In den letzten Jahren haben mehrere Finanzgerichte die restriktive Haltung der Finanzverwaltung bestätigt. Besonders bemerkenswert: Das Finanzgericht München urteilte im Juli 2024, dass selbst bei schwerwiegenden Erkrankungen Nahrungsergänzungsmittel nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, solange sie nicht als Arzneimittel zugelassen sind.
Spannend wird es allerdings mit Blick auf die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 23/24). Hier steht eine grundsätzliche Klärung an, ob bestimmte medizinisch notwendige Präparate, die bislang als Nahrungsergänzungsmittel gelten, künftig steuerlich begünstigt werden könnten. Steuerexperten erwarten, dass dieses Urteil Signalwirkung entfalten könnte – sowohl für Betroffene als auch für die Finanzämter im ganzen Land.
- Neue Grenzziehung möglich: Sollte der Bundesfinanzhof die Definition von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln für steuerliche Zwecke neu bewerten, könnten mehr Präparate absetzbar werden.
- Mehr Rechtssicherheit: Ein klares Urteil würde endlich Transparenz schaffen und langwierige Einzelfallprüfungen reduzieren.
- Relevanz für die Praxis: Betroffene sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und im Zweifel rechtzeitig reagieren, falls sich die Gesetzeslage ändert.
Bis zur Entscheidung bleibt die Lage für Steuerpflichtige angespannt. Wer betroffen ist, sollte die Veröffentlichung des Urteils abwarten und sich im Anschluss über neue Möglichkeiten informieren. Ein Paradigmenwechsel ist nicht ausgeschlossen – aber eben auch noch nicht sicher.
Fazit: Das Wichtigste zur steuerlichen Absetzbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln
Fazit: Das Wichtigste zur steuerlichen Absetzbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln
- Die steuerliche Anerkennung von Nahrungsergänzungsmitteln bleibt ein Ausnahmefall, der sich an strenge Kriterien knüpft und in der Praxis kaum vorkommt.
- Wer sich dennoch mit dem Thema beschäftigt, sollte auf die Entwicklung der Rechtsprechung achten: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs könnte demnächst für mehr Klarheit sorgen und möglicherweise neue Wege eröffnen.
- Eine vorausschauende Dokumentation aller relevanten Unterlagen ist ratsam, falls sich die steuerliche Bewertung künftig zugunsten der Steuerpflichtigen ändert.
- Für alle, die regelmäßig auf Nahrungsergänzungsmittel angewiesen sind, lohnt sich der Austausch mit Steuerberatern und das Beobachten von Musterverfahren – denn eine Anpassung der steuerlichen Praxis ist nicht ausgeschlossen.
- Bleib informiert und prüfe regelmäßig, ob sich durch neue Urteile oder Gesetzesänderungen Chancen für einen Steuerabzug ergeben – so bist du im Fall der Fälle bestens vorbereitet.
Produkte zum Artikel

15.54 EUR* * inklusive % MwSt. / Preis kann abweichen, es gilt der Preis auf dem Onlineshop des Anbieters.

21.90 EUR* * inklusive % MwSt. / Preis kann abweichen, es gilt der Preis auf dem Onlineshop des Anbieters.

21.90 EUR* * inklusive % MwSt. / Preis kann abweichen, es gilt der Preis auf dem Onlineshop des Anbieters.

19.90 EUR* * inklusive % MwSt. / Preis kann abweichen, es gilt der Preis auf dem Onlineshop des Anbieters.
FAQ zur steuerlichen Absetzbarkeit von Nahrungsergänzungsmitteln
Sind Ausgaben für Nahrungsergänzungsmittel generell steuerlich absetzbar?
In der Regel sind Kosten für Nahrungsergänzungsmittel steuerlich nicht absetzbar. Sie gelten als Ausgaben der privaten Lebensführung und werden vom Finanzamt, auch bei ärztlicher Empfehlung, normalerweise nicht anerkannt.
Gibt es Ausnahmen, wann Nahrungsergänzungsmittel von der Steuer abgesetzt werden können?
Nur wenn das Präparat offiziell als Arzneimittel zugelassen ist und eine ärztliche Verordnung mit Diagnosenachweis sowie medizinischer Notwendigkeit vorliegt, kann eine steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung möglich sein.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt bei einer steuerlichen Geltendmachung?
Das Finanzamt fordert einen Nachweis der Arzneimitteleigenschaft (z.B. Registerauszug mit Zulassungsnummer), eine ausführliche ärztliche Begründung, Originalbelege mit Präparatbezeichnung, einen Beleg über fehlende Kostenerstattung durch die Krankenkasse und gegebenenfalls eine Dokumentation der Einnahmedauer.
Wie trage ich absetzbare Präparate korrekt in der Steuererklärung ein?
Absetzbare Präparate werden in der Steuererklärung unter „außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen, konkret im Bereich „Krankheitskosten“. Es ist ratsam, alle Nachweise direkt beizulegen und Besonderheiten im Bemerkungsfeld zu erläutern.
Wie sollte ich vorgehen, wenn das Finanzamt die Kosten ablehnt?
Bei Ablehnung ist ein fristgerechter Einspruch ratsam. Er sollte sachlich begründet und durch ergänzende Nachweise untermauert werden. Im Zweifel empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerexperten und das Beobachten aktueller Rechtsprechung.